Gesetze / Viehverkehrsverordnung
ViehVerkV§ 45 Tierhaltung in besonderen Fällen
Stand: 11.06.2020
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Oldenburg (Oldenburg), 27.09.2016 – 7 A 1649/14Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 28.11.2025 – 10 K 3201/23
- BVerwG, 26.02.2019 – 3 B 46/18 · Kennzeichnungspflicht von Rindern
- BVerwG, 08.02.2019 – 3 B 47/18 · Kennzeichnungspflicht von RindernZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 26.07.2018 – 10 S 2447/17Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 19.02.2013 – 7 A 4030/12Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/45#abs-1 (1) Die Halter von Gehegewild, Kameliden und nicht in § 26 Absatz 1 aufgeführten Klauentieren haben ihren Betrieb entsprechend § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 anzuzeigen. Sie haben ein Bestandsregister zu führen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der jeweiligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen sind. Zusätzlich sind
anzugeben. § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/45#abs-2 (2) Für nach dieser Verordnung kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos, Wildparks, Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann die zuständige Behörde andere Kennzeichnungen genehmigen, soweit deren jederzeitige Ablesbarkeit gewährleistet ist.